03.10.2009: Dauer eines Mietvertrages: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach dem gestrigen Urteil des BGH Karlsruhe sind insbesondere für Studierende Mietdauerklauseln, die den Mieter auf mehrere Jahre an eine Wohnng binden sollen, unzulässig. Auch wird durch eine solche vertragliche Bindung des Mieters - in dem Fall ein 2-Jahresvertrag eines Studenten mit dem Studentenwerk für ein Wohnheimzimmer, das Sonderkündigungsrecht nicht berührt. Das heißt, bei unzumutbaren Zuständen und sonstigen Ausnahmesituationen, kann selbstverständlich gekündigt und damit vorzeitig aus dem Mehrjahresmietvertrag ausgestiegen werden. Das BGH erinnerte dabei an die grundsätzliche Unzulässigkeit von Mehrjahresmietverträgen, die über 4 Jahre hinaus gehen. Für Studierende gilt dem Gericht nach das besondere Interesse an der Wahrung ihrer Flexibilität: Ob Studienfach- und Studienortwechsel, Auslandssemester, etc., ein über die Dauer bindender Mietvertrag ist hier hinderlich und damit obsolet. Das BGH verwies auf die Rechtsprechung zu Schul- und Ausbildungsverträgen, bei denen fest vorgegebene Laufzeiten ebenfalls für unwirksam erklärt worden waren. Die Mietrechtsseite des Sozialreferates findet Ihr hier. |