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Fachschaftskonferenz der Uni Heidelberg: bald StuRa
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09.01.2010:

Räumpflicht bei Schnee

Bei den neuen Schneefällen in diesem Winter treten wieder Fragen zum Thema Räum- und Streupflicht der MieterInnen auf. Der Mieterverein Heidelberg geht davon aus, dass das nicht nur seine Mitglieder, sich dafür interessieren, welche Verpflichtungen für MieterInnen gelten - ja, müssen MieterInnen überhaupt räumen und wenn ja ab wann und wie? Daher hat der Mieterverein Heidelberg uns folgende Musterfragen und Antworten geschickt. Allgemein gilt:
die Räumfplicht ist nur per Vertrag auf MieterInnen übertragbar.

1. Wer muß den Bürgersteig bei Eis und Schnee sichern?

Die Mieter trifft die Sicherungspflicht nur dann, wenn dies in ihrem Mietvertrag ausdrücklich verein­bart ist.

2. Wer trägt die Kosten der Reinigung?

Die Kosten für die notwendigen Arbeitsgeräte und das Streumaterial trägt der Vermieter; der Mieter muss dafür nur bei entsprechender wirksamer Vereinbarung aufkommen.

3. Wann muß geräumt bzw. gestreut werden und wie oft?

 

Nach der in Heidelberg gültigen geltenden "Satzung über die Verpflichtung zum Schneeräuen, Be­streuen und Reinigen der Gehwege" an Werktagen bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8 Uhr.
Die Sicherungsmaßnahmen sind z.B. bei Dauerschneefall bis 21 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. In anderen Gemeinden ist wegen eventuell anderer Regelungsdetails bei der Verwaltung nachzufragen. Berufstätige und ältere Mitbür­gerinnen und Mitbürger müssen bei Verhinderung selbst für eine Vertretung sorgen.

4. Wie und was muß geräumt bzw. gestreut werden?

 

Die Gehwege sowie der Zugang zum Haus sind in ausreichender Breite vom Schnee zu räumen und bei Glätte mit Sand oder einem anderen geeigneten Mittel zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen. In der Regel reicht ein
gesicherter Streifen von mindestens 1,5o m Breite aus. Die Verwendung von auf­tauenden Stoffen wie z.B. Salz ist in Heidelberg gemäß der o.a. Satzung nicht erlaubt.

5. Welche Folgen kann die unterlassene Räumung haben?

 

Wenn jemand wegen unterlassener Schneeräumung zu Fall kommt und sich körperlich verletzt, ist der zum Schneeräumen Verpflichtete nicht nur zum Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) ver­pflichtet,
sondern kann auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich belangt werden.

 

Weitere Informationen:

Mieterverein Heidelberg, Poststraße 46, 69115 Heidelberg

Tel 06221-20473; Fax 06221-163418

beratung@mieterverein-heidelberg

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