22.08.2011:
Straßenbahn im Feld kommt
Das Dezernat 3 - Planung und Bau - der Univerwaltung informierte am 16. August:
Aktueller Stand des Planfeststellungsverfahrens Straßenbahn INF
Am 30.06. wurde fristgerecht die Stellungnahme der Universität beim Anhörungsverfahren Planfeststellung Straßenbahn INF eingereicht. Gleiches gilt für die Stellungnahmen des Universitätsbauamtes und des Universitätsklinikums. Vorausgegangen waren intensive Abstimmungsgespräche mit den besonders betroffenen Einrichtungen. Sie finden die Einwendungsstellungnahme der Universität nunmehr auch auf der Homepage: http://www.zuv.uni-heidelberg.de/bau/strassenbahn/antrpfv.html#_Einwendung_ Die Seite ist wie gehabt nur von Rechnern der Universität Heidelberg aus aufrufbar. Für das weitere Vorgehen hängt es davon, inwieweit die Stadt als zuständige Behörde unserem Vortrag folgt oder nicht: a) Wenn die Behörde unsere Auffassung teilt, dass die Planung noch nicht erörterungsreif ist, kommt es für das weitere Verfahren auf den Umfang der Änderungen an. Bei lediglich punktuellen Änderungen muss nicht erneut offen gelegt werden. Wird durch die Planänderung der Aufgabenbereich einer Behörde oder Rechte eines dritten Privatrechtsträgers jedoch erstmalig oder stärker als bisher berührt, wird eine erneute Auslegung erforderlich (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Auch wenn eine solch stärkere Betroffenheit nicht gegeben ist, wird eine erneute Auslegung erforderlich, wenn sich die Gesamtkonzeption der Planung ändert. Für den Fall, dass die Planung in unserem Sinne zugunsten der Trassenvariante A1 (Klausenpfad) geändert werden sollte, würden die Grundzüge der Planung jedoch berührt, so dass von einer erneuten Offenlegung auszugehen wäre. Dies würde eine Verzögerung des Verfahrens von ca. 1/2 bis 1 Jahr nach sich ziehen. Eine erneute Offenlegung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Änderung handelt, die die Identität des Vorhabens wahrt und keine völlig neue Planung gegenüber der bisherigen darstellt (z.B. Überarbeitung der Gutachten). In diesem Fall würden uns die Änderungen schriftlich mitgeteilt, in der Regel haben wir dann 2 Wochen Zeit, darauf wiederum schriftlich zu reagieren, bevor dann ein Erörterungstermin stattfindet. b)Wenn die Behörde unsere Auffassung nicht teilt, die Planung für erörterungsreif hält und einen Erörterungstermin ansetzt, kann dies in den nächsten 3 Monaten oder später geschehen. Erfahrungsgemäß dauert es eher ½ Jahr, bis zum Erörterungstermin geladen wird. Zum Erörterungstermin kann (muss aber nicht) nach VerwVfG innerhalb einer-zwei Wochen eingeladen werden. Der Termin ist nichtöffentlich; es wird ein Vertreter der Universität, Fachbeistand (insbesondere die externen Sachverständigen Dr. Heiland, Dr. Gralla) und der vertretende Rechtsanwalt Dr. Geiger teilnehmen.
|