02.11.2011: Neuereungen beim Kindergeld
Die Änderung im Detail:Bisher entfällt der Anspruch auf Kindergeld, sobald das Kind Einkünfte von mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat. Die Änderung soll ab dem 1.1.2010 lauten: „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind (...) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Das bedeutet, dass bei einer Erstausbildung die Einkünfte generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet werden. Bei einer Zweitausbildung werden Einkünfte nicht angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder es sich um Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Arbeitsvergütung handelt. Wer also aufgrund seines Einkommens kein Kindergeld erhalten hat, sollte klären, ob durch die Änderung bald ein Anspruch bestehen könnte. Eine Aufzählung der Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes, in dessen Rahmen die Änderung beim Kindergeld erfolgt, findet ihr auf buisness-netz: Und hier findet ihr den Flyer der GEW |