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Fachschaftskonferenz der Uni Heidelberg: bald StuRa
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Die FSK ist unter anderem Mit­glied im bundesweiten stu­den­ti­schen Dachverband fzs, in der LaStuVe (Lan­des­stu­die­ren­den­ver­tre­tung), im ABS (Aktions­bündnis gegen Studien­gebühren), im VSB (Verein für studentische Belange), im bpm (Bünd­nis für Politik- und Meinungs­freiheit) und im bas (Bundesverband ausländischer Studierender).

02.11.2011:

Neuereungen beim Kindergeld

Die Änderung im Detail:

Bisher entfällt der Anspruch auf Kindergeld, sobald das Kind Einkünfte von mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat.
Diese Regelung findet man in §32 Abs. 4 EStG.
www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Die Änderung soll ab dem 1.1.2010 lauten:

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind (...) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.”

Das bedeutet, dass bei einer Erstausbildung die Einkünfte generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet werden. Bei einer Zweitausbildung werden Einkünfte nicht angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder es sich um Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Arbeitsvergütung handelt.

Wer also aufgrund seines Einkommens kein Kindergeld erhalten hat, sollte klären, ob durch die Änderung bald ein Anspruch bestehen könnte. 

Eine Aufzählung der Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes, in dessen Rahmen die Änderung beim Kindergeld erfolgt, findet ihr auf buisness-netz:
www.business-netz.com/news/Steuern/4625/2011-06-14/Bundestag-beschliesst-Steuervereinfachungsgesetz

Und hier findet ihr den Flyer der GEW

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