02.07.2012: Wahlwerbung ist erlaubt!
Erstmals behindert die Verwaltung Wahlwerbung vor den Gremienwahlen. Das nehmen wir nicht hin - und die Rechtssprechung offensichtlich auch nicht. Die derzeitige Rechtsauffassung des AK VS (Danke an Tim von den Jusos für die Recherche und Christian von den GRÜNEN fürs Vereinfachen!) zur Frage, ob Wahlwerbung am Wahltag und vorm Wahllokal erlaubt ist, ist folgende: Die Wahlordnung der Uni HeidelbergIn der Wahlordnung der Uni Heidelberg findet sich nur in § 18 Abs. 3 Satz 2: "Wahlwerbung in jeder Form ist im Wahlraum nicht gestattet." Hier ist es Auslegungssache, ob der Wahlraum das gesamte Gebäude oder nur der einzelne Raum ist. Da wir nicht vorhaben, in den Gebäuden selbst aktiv zu werden, kann die Frage hinten anstehen. Das Landtagswahlgesetz - und das GrundgesetzDa die Info aus der Wahlordnung nicht so erschöpfend ist, begeben wir uns auf die Argumentationsschiene der Verwaltung und sagen: Es gelte das Landtagswahlgesetz (LWG). § 35 Abs. 1 sagt: "Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten." Für wie dumm kann man WählerInnen halten?Die Freiheit der Wahl enthält interessante Aspekt wie die Freiheit der Abstimmung, also wen und ob ich wähle. Hier ist es wichtig, dass kein mittelbarer Zwang oder Druck auf die Entscheidungsfreiheit der/die Wähler*in von außen ausgeübt wird. Aber auch die Freiheit der Wahlwerbung ist damit geschützt! dazu: "Besondere Bedeutung kommt dem Grundsatz der Wahlfreiheit im Wahlkampf, d. h. der Wahlwerbung bzw. Wahlpropaganda der Parteien und ihrer Kandidaten zu. Wahlpropaganda als Werbung für eine bestimmte Stimmabgabe ist in all ihren verschiedenartigen Erscheinungsformen in einer Massendemokratie wie in der Bundesrepublik Deutschland für das Funktionieren einer Wahl unerlässlich. Sie ist in der Regel nicht gegen die Willensbildung und Entschließungsfreiheit der Wahlberechtigten gerichtet, sondern dient gerade ihrer Realisierung." (Drucksache 15/647 des Landtages BW) "Durch das Verteilen von Wahlwerbegeschenken wird, wenn nicht außergewöhnliche Umstände hinzukommen, der Grundsatz der Wahlfreiheit nicht verletzt" (s.o.) Aber wie ist es jetzt am Wahltag?Außerdem gab es bei der Landtagswahl in BaWü mal einen Einspruch, weil ein Bewerber am Tag der Wahl noch Post verteilt hat. Hierzu entschied die Wahlprüfungskomission: FazitSomit gilt auch für die Uni Heidelberg: Wahlwerbung am Wahltag ist erlaubt! Bitte weitersagen!
Nachtrag, 2. Juli, 16:51: das Rektorat schließt sich unserer Argumentation an, dass man die Wahlordnung nicht so eng auslegen muss wie bisher praktiziert. Nachtrag, 20.Juli: wir haben es schriftlich: es war alles nur ein Missverständnis |