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Fachschaftskonferenz der Uni Heidelberg: bald StuRa
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02.07.2012:

Wahlwerbung ist erlaubt!

Erstmals behindert die Verwaltung Wahlwerbung vor den Gremienwahlen. Das nehmen wir nicht hin - und die Rechtssprechung offensichtlich auch nicht. 

Die derzeitige Rechtsauffassung des AK VS (Danke an Tim von den Jusos für die Recherche und Christian von den GRÜNEN fürs Vereinfachen!) zur Frage, ob Wahlwerbung am Wahltag und vorm Wahllokal erlaubt ist, ist folgende:

Die Wahlordnung der Uni Heidelberg

In der Wahlordnung der Uni Heidelberg findet sich nur in § 18 Abs. 3 Satz 2:

"Wahlwerbung in jeder Form ist im Wahlraum nicht gestattet." 

Hier ist es Auslegungssache, ob der Wahlraum das gesamte Gebäude oder nur der einzelne Raum ist. Da wir nicht vorhaben, in den Gebäuden selbst aktiv zu werden, kann die Frage hinten anstehen.  

Das Landtagswahlgesetz - und das Grundgesetz

Da die Info aus der Wahlordnung nicht so erschöpfend ist, begeben wir uns auf die Argumentationsschiene der Verwaltung und sagen: Es gelte das Landtagswahlgesetz (LWG). § 35 Abs. 1 sagt: "Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten." 
 
 Allerdings gibt es den (logischen) Ansatz, dass der § 35 LWG eventuell einen Grundsatz der Wahlen verdeutliche – und zwar die Freiheit der Wahl (Artikel 28 Abs. 1 GG Art. 26 Abs. 4 LV BaWü: "Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.") Grundsätzlich ist dieser Artikel auf die Wahlen zu den Unigremien anzuwenden.
 

Für wie dumm kann man WählerInnen halten?

Die Freiheit der Wahl enthält interessante Aspekt wie die Freiheit der Abstimmung, also wen und ob ich wähle. Hier ist es wichtig, dass kein mittelbarer Zwang oder Druck auf die Entscheidungsfreiheit der/die Wähler*in von außen ausgeübt wird. Aber auch die Freiheit der Wahlwerbung ist damit geschützt! 

dazu: "Besondere Bedeutung kommt dem Grundsatz der Wahlfreiheit im Wahlkampf, d. h. der Wahlwerbung bzw. Wahlpropaganda der Parteien und ihrer Kandidaten zu. Wahlpropaganda als Werbung für eine bestimmte Stimmabgabe ist in all ihren verschiedenartigen Erscheinungsformen in einer Massendemokratie wie in der Bundesrepublik Deutschland für das Funktionieren einer Wahl unerlässlich. Sie ist in der Regel nicht gegen die Willensbildung und Entschließungsfreiheit der Wahlberechtigten gerichtet, sondern dient gerade ihrer Realisierung." (Drucksache 15/647 des Landtages BW) 

"Durch das Verteilen von Wahlwerbegeschenken wird, wenn nicht außergewöhnliche Umstände hinzukommen, der Grundsatz der Wahlfreiheit nicht verletzt" (s.o.) 

Aber wie ist es jetzt am Wahltag?

Außerdem gab es bei der Landtagswahl in BaWü mal einen Einspruch, weil ein Bewerber am Tag der Wahl noch Post verteilt hat. Hierzu entschied die Wahlprüfungskomission
 "In seiner Stellungnahme, die der Wahlprüfungsausschuss eingeholt hat, weist der Landeswahlleiter darauf hin, dass der Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl (Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 26 Abs. 4 Landesverfassung) für die Wahlpropaganda und Wahlwerbung der Parteien als Träger der Wahlvorschläge (§ 1 Abs. 1 LWG) Bedeutung hätten. In einer Demokratie sei Wahlpropaganda als Werbung für eine bestimmte Stimmabgabe in ihren verschiedenen Erscheinungsformen für das Funktionieren einer Wahl unerlässlich. Sie sei grundsätzlich nicht gegen die Entschließungsfreiheit des Wählers gerichtet, sondern mache diese erst möglich. Die Parteien und Bewerber legten ihre Vorstellungen öffentlich dar und bewerteten auch die Absichten der politischen Konkurrenz. 
Im Rahmen der allgemeinen Gesetze könne diese Bewertung auch vereinfachend oder überzeichnet geschehen. Die Wahlwerbung könne auch noch am Wahltag selbst erfolgen, sofern die Grenzen von § 35 LWG beachtet würden. Danach ist nur in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten." (Drucksache 13/406 des Landtages BW; siehe Anhang) 

Fazit 

Somit gilt auch für die Uni Heidelberg: Wahlwerbung am Wahltag ist erlaubt!

Bitte weitersagen!

 

Nachtrag, 2. Juli, 16:51: das Rektorat schließt sich unserer Argumentation an, dass man die Wahlordnung nicht so eng auslegen muss wie bisher praktiziert.

Nachtrag, 20.Juli: wir haben es schriftlich: es war alles nur ein Missverständnis

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